Jurafuchs

§ 112

AktG
Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Aufsichtsrat
Stand 2026-05-06
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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1 interaktive Fall zu § 112 AktG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.