Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.
§ 212
AktGAus der Kapitalerhöhung Berechtigte
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Stand 2026-05-06