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Jurafuchs

§ 283

AKTG
Persönlich haftende Gesellschafter
Stand 2026-02-09
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über 1.die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;2.die Gründungsprüfung;3.die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;4.die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;5.die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;6.die Einberufung der Hauptversammlung;7.die Sonderprüfung;8.die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;9.die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;10.die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;11.die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;11a.die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;12.die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;13.die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;14.den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (+++ § 283: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)

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