Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
§ 219
AktGVerbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Stand 2026-05-06