Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 298
AktGAnmeldung und Eintragung
Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
Stand 2026-05-06