Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.
(+++ § 282: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aktg/__282.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).