Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 282

AKTG
Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
Stand 2026-02-09
Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben. (+++ § 282: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)

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