Jurafuchs

§ 4

AktG
Firma
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
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1 interaktive Fall zu § 4 AktG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.