(1)Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.(2)(weggefallen)Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte →