Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aktg/__397.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).