Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
§ 75
AktGNeue Gewinnanteilscheine
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Stand 2026-05-06