Jurafuchs

§ 239

AktG
Anmeldung der Durchführung
Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien
Stand 2026-05-06
(1)
Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.
(2)
Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.