Jurafuchs

§ 104

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Medizinische Versorgung
Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt
Stand 2025-06-07
(1)
Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.
(2)
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

Meine Notizen

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