Das notwendige Angebot an sozialtherapeutischen Plätzen wird in einer Abteilung der Anstalt oder in länderübergreifender Zusammenarbeit in anderen Anstalten vorgehalten.
§ 105
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)Sozialtherapeutisches Angebot
Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt
Stand 2025-06-07