(1)
Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden.
(2)
Die Durchsuchung von Gefangenen im männlichen Jugendvollzug wird grundsätzlich durch Bedienstete mit männlichem Geschlechtseintrag durchgeführt, die Durchsuchung von Gefangenen im weiblichen Jugendvollzug grundsätzlich von Bediensteten mit weiblichem Geschlechtseintrag. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag ist zulässig, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert.
(3)
Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind das Schamgefühl der Gefangenen zu schonen und zugleich die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen. Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag als nach Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der zu durchsuchenden Gefangenen sowie der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig.
(4)
Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind.