(1)
Die Gefangenen tragen eigene Kleidung, für deren Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel sie selbst zu sorgen haben.
(2)
Der Anstaltsleiter kann das Tragen von Anstaltskleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen.
(3)
Bei Bedürftigkeit und in den Fällen des Absatzes 2 wird Anstaltskleidung ausgehändigt.