(1)
Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
(2)
Die Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen eng zusammen, deren Mitwirkung die Eingliederung fördern kann. Dies gilt insbesondere für Schulen und Schulbehörden, Einrichtungen für berufliche Bildung, Stellen der Straffälligenhilfe, die Bewährungshilfe, die Jugendgerichtshilfe, die Jugendhilfe, Jugendämter, Polizeibehörden, Agenturen für Arbeit, Gesundheitsbehörden, Ausländerbehörden, Suchtberatungsstellen, Schuldnerberatungen, Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und Träger der freien Wohlfahrtspflege.
(3)
Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen.
(4)
Der in Absatz 2 genannte Personenkreis ist verpflichtet, außerhalb seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeiten der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung seiner Tätigkeit.