(1)
Ausbildung und Arbeit finden grundsätzlich in Gemeinschaft statt.
(2)
Den Gefangenen kann gestattet werden, sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3)
Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden,