Jurafuchs

§ 24

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Unterbringung während der Ausbildung, Arbeit und Freizeit
Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2025-06-07
(1)
Ausbildung und Arbeit finden grundsätzlich in Gemeinschaft statt.
(2)
Den Gefangenen kann gestattet werden, sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3)
Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden,

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