Jurafuchs

§ 15

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Vollzugslockerungen
Vollzugsplanung
Stand 2025-06-07
(1)
Als Vollzugslockerungen kommen insbesondere in Betracht:

Vollzugslockerungen nach Satz 1 Nummer 3 werden nach Anhörung des Vollstreckungsleiters gewährt.

(2)
Vollzugslockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug nicht entziehen und die Vollzugslockerungen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Sie können versagt werden, wenn die Gefangenen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
(3)
Im Übrigen dürfen Gefangene ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Gefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Erziehung oder die Eingliederung nicht behindert.

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