(1)
Die Arbeit der Gefangenen wird neben der Gewährung von Arbeitsentgelt ( § 57 Abs. 2 ) durch Freistellung von der Arbeit (Freistellung) anerkannt, die auch als Arbeitsurlaub genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2)
Haben die Gefangenen zwei Monate lang zusammenhängend eine Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausgeübt, so werden sie auf Antrag einen Werktag von der Arbeit freigestellt. § 37 Abs. 5 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub, Freistellung von der Arbeit oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(3)
Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Arbeitsurlaub gewährt wird. § 15 Abs. 2 , § 16 Abs. 4 und § 17 gelten entsprechend.
(4)
Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung von der Arbeit ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
(5)
Stellen die Gefangenen keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder kann die Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird sie nach Absatz 2 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt der Gefangenen angerechnet.
(6)
Eine Anrechnung nach Absatz 5 ist ausgeschlossen
(7)
Soweit eine Anrechnung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für eine Tätigkeit nach § 57 Abs. 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 v. H. des Entgelts oder der Ausbildungsbeihilfe nach § 57 Abs. 3 und 4 . Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung.