Jurafuchs

§ 73

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
Sicherheit und Ordnung
Stand 2025-06-07
(1)
Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet vorbehaltlich des Absatzes 2 der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(2)
Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das Gericht. Eine kurzfristige Fixierung liegt vor, wenn sie absehbar die Dauer von dreißig Minuten unterschreitet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch den Anstaltsleiter oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und zeitnah auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(4)
Die Entscheidung wird den Gefangenen von dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Wird eine Fixierung angeordnet, so sind die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung durch die Anstalt zu dokumentieren. Wird gemäß Absatz 2 Satz 6 eine richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt, sind auch die Gründe für die Annahme zu dokumentieren, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird oder dass zeitnah keine Wiederholung zu erwarten ist.

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