Jurafuchs

§ 32

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Gesundheitsfürsorge
Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2025-06-07
(1)
Die Anstalt unterstützt die Gefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit. Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2)
Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
(3)
Erkranken Gefangene schwer oder versterben, werden die Angehörigen, insbesondere die Personensorgeberechtigten, benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

Meine Notizen

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