Jurafuchs

§ 35

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Verlegung und Überstellung zur medizinischen Behandlung
Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2025-06-07
(1)
Kranke oder hilfsbedürftige Gefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt, Justizvollzugsanstalt oder in ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden.
(2)
Erforderlichenfalls können Gefangene auch in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden.
(3)
§ 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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