(1)Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.(2)In die Hausordnung sind namentlich Anordnungen aufzunehmen über dieMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 107 Mitverantwortung der Gefangenen§ 109 Aufsichtsbehörde →