Jurafuchs

§ 9

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Aufnahme
Vollzugsplanung
Stand 2025-06-07
(1)
Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Ihnen ist die Hausordnung auszuhändigen. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2)
Beim Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein.
(3)
Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht.
(4)
Die Personensorgeberechtigen und das Jugendamt werden von der Aufnahme unverzüglich unterrichtet.
(5)
Die Gefangenen sollen dabei unterstützt werden, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige und die Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen.

Meine Notizen

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