(1)
Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 82 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.
(2)
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft
(3)
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
(4)
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(5)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(6)
Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.