(1)Die Gefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen.(2)Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 50 Überwachung der Besuche§ 52 Überwachung des Schriftwechsels →