(1)
Während eines Urlaubs und in Vollzugslockerungen haben Gefangene einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen nach § 34 ruht, solange Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
(3)
Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung angefallen sind.