Jurafuchs

§ 19

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Entlassungsvorbereitung
Vollzugsplanung
Stand 2025-06-07
(1)
Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit außervollzuglichen Einrichtungen, Organisationen sowie Personen und Vereinen zusammen, um zu erreichen, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Dazu gehört insbesondere eine Zusammenarbeit der ambulanten sozialen Dienste (Bewährungshilfe, Führungsaufsicht) mit der Anstalt zum Zweck der sozialen und beruflichen Integration der Gefangenen. Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden unterrichtet.
(2)
Zur Vorbereitung der Entlassung soll der Vollzug gelockert werden ( § 15 ).
(3)
Zur Vorbereitung der Entlassung können die Gefangenen bis zu sieben Tage Urlaub erhalten. Zum Freigang zugelassene Gefangene können innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Urlaub bis zu sechs Tagen im Monat erhalten; Satz 1 findet keine Anwendung. § 15 Abs. 2 , § 16 Abs. 4 und § 17 gelten entsprechend.
(4)
Darüber hinaus können die Gefangenen nach Anhörung des Vollstreckungsleiters bis zu vier Monate beurlaubt werden. Hierfür sollen Weisungen erteilt werden. Der im laufenden Vollstreckungsjahr gewährte Urlaub nach § 16 Abs. 1 wird auf diese Zeit angerechnet. § 15 Abs. 2 , § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.

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