Jurafuchs

§ 57

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Ausbildungsbeihilfe, Arbeitsentgelt
Gelder der Gefangenen, Freistellung von der Arbeit
Stand 2025-06-07
(1)
Gefangene, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder an speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung teilnehmen und die zu diesem Zweck von ihrer Arbeitspflicht freigestellt sind, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die freien Personen aus solchem Anlass zustehen.
(2)
Wer eine Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt.
(3)
Der Bemessung der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts ist 9 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt können nach einem Stundensatz bemessen werden.
(4)
Die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt können je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Ausbildung oder Arbeit gestuft werden. 75 v. H. der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Leistungen der Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(5)
Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgeltes ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(6)
Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen nach Absatz 4 zu erlassen.
(7)
Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.

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