Jurafuchs

§ 53

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung
Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche
Stand 2025-06-07
(1)
Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2)
Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3)
Die Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

Meine Notizen

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