(1)
Während der Dauer einer Fixierung stellt ein Arzt eine angemessene medizinische Überwachung der Gefangenen sicher.
(2)
Sind Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder ohne Fixierung gefesselt ( § 70 Abs. 2 Nr. 5 und 6 ), sucht sie der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes ( § 70 Abs. 4 ).
(3)
Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange eine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 70 Abs. 2 Nr. 4 oder Einzelhaft nach § 71 andauert.