(1)
Die Gefangenen dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld ( § 59 ) für den Einkauf ( § 31 Abs. 2 ) oder anderweitig verwenden.
(2)
Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen ( § 37 Abs. 4 ), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
(3)
Für Gefangene, die über Eigengeld ( § 61 ) verfügen und unverschuldet keine Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.