Jurafuchs

§ 112

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Einschränkung von Grundrechten
Schlussbestimmungen
Stand 2025-06-07
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

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