Jurafuchs

§ 12

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)
Verlegung und Überstellung
Vollzugsplanung
Stand 2025-06-07
(1)
Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn
(2)
Die Personensorgeberechtigten, der Vollstreckungsleiter und das Jugendamt werden von der Verlegung unverzüglich unterrichtet.
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten.
(4)
Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt oder Justizvollzugsanstalt überstellt werden.

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