(1)
Erhalten Gefangene ohne ihr Verschulden weder Ausbildungsbeihilfe noch Arbeitsentgelt, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld ( § 60 ) und Eigengeld ( § 61 ) nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht.
(2)
Das Taschengeld beträgt 14 v. H. der Eckvergütung ( § 57 Abs. 3 ).