Jurafuchs

§ 11

SäHO
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2025-07-10
(1)
Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2)
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3)
1Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. 2Zu den Ausgaben zählt auch die periodengerechte Vorsorge für die Finanzierung der Versorgung und Beihilfen der künftigen Versorgungsempfänger. 3Diese Ausgaben gelten im Jahr ihrer Entstehung als fällig im Sinne von Absatz 2. 4Das Nähere regelt ein Gesetz.1(3) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Zu den Ausgaben zählt auch die periodengerechte Vorsorge für die Finanzierung der Versorgung und Beihilfen der künftigen Versorgungsempfänger. Diese Ausgaben gelten im Jahr ihrer Entstehung als fällig im Sinne von Absatz 2. Das Nähere regelt ein Gesetz.1

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