Jurafuchs

§ 74

SäHO
Buchführung bei Staatsbetrieben
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2025-07-10
(1)
1Staatsbetriebe, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.(1) Staatsbetriebe, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2)
1Staatsbetriebe haben eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) zu führen und eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.(2) Staatsbetriebe haben eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) zu führen und eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(3)
Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.

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