Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden. 14
§ 62
SäHOKassenverstärkungsrücklage
Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2025-07-10