In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
§ 86
SäHOInhalt der Vermögensrechnung
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2025-07-10