1Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 77
SäHOKassensicherheit
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2025-07-10