Jurafuchs

§ 73

SäHO
Vermögensnachweis
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2025-07-10
(1)
1Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. 2Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.(1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(2)
Der Nachweis über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →