Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium der Finanzen.
§ 5
SäHOVorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Stand 2025-07-10