(1)
In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2)
Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben
1.
bei den Einnahmen
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
2.
bei den Ausgaben
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
(3)
Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.