Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Staatsministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 41
SäHOHaushaltswirtschaftliche Sperre
Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2025-07-10