1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 70
SäHOZahlungen
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2025-07-10