Jurafuchs

§ 76

SäHO
Abschluss der Bücher
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2025-07-10
(1)
1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2)
Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

Meine Notizen

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