Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.
§ 6
SäHONotwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Stand 2025-07-10