Für den Vermögensbestand bis zum 31. Dezember 2006 ist abweichend von den § 80 Abs. 2 und § 86 ein einfacher Vermögensnachweis ausreichend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 116 Sofortiges Handeln§ 118 In-Kraft-Treten →