Jurafuchs

§ 33

SäHO
Nachtragshaushaltsgesetze
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2025-07-10
1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. 2Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen. Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

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