In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen1.a)b)2.a)b)c)d)e)3.die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 82 Kassenmäßiger Abschluss§ 84 Abschlussbericht →